Selbsthilfe-Werkstatt

Bei uns können Sie Ihr Auto einfach selbst reparieren.

Wir bieten Ihnen dabei ein sauberes und professionelles Umfeld. Unsere Mietwerkstatt kann von Profis als auch von Hobbyschraubern genutzt werden. Auf Wunsch können Sie auch Werkzeuge mieten

PREISLISTE Selbsthilfe- Werkstatt 

gültig ab dem  01.04.2024

Hebebühne Nutzung von 8.30 bis 17.30 Uhr  1 Arbeitstag                            - 120 €

Hebebühne Nutzung von 8.30 bis 17.30 Uhr  2 Arbeitstage                          - 180 €

Hebebühne Nutzung von 8.30 bis 17.30 Uhr  3 Arbeitstage                          - 240 €

Schlagschrauber ( Druckluft )    pro Tag                                                           - 10 €

Schlagschrauber  elektrisch Profi Ausführung pro Tag                                    - 20 €

Federspanner einfache Ausführung                                                                 - 10 €

Federspanner  für McPherson Profi Ausführung                                             - 30 €

Motorkran Profi Ausführung  pro Tag                                                               - 40 €

Motorbrücke einfache Ausführung                                                                   - 10 €

Getriebeheber  Profi Ausführung                                                                      - 20 €

  Wagenheber  3T Profi Ausführung                                                                   - 20 €  

Winkelschleifer 125mm Profi Ausführung (ohne Scheibe)                                -10 €

weitere Werkzeuge und Spezialwerkzeug auf Anfrage                         

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 

§1 Vertrag

1.Ein verbindlicher Vertrag kommt bei jeglicher Nutzung der Mietwerkstatt, Werkzeug, Maschinen Betriebseinrichtung oder Betriebsgelände zustande. Der Mietvertrag endet bei ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietsache und Ausgleich der Rechnung über den Mietzins.

2. Der Benutzer der Mietwerkstatt, Mietwerkzeug bzw. der Stellflächen mietet gegen Entgelt einen Einstell- und/oder Arbeitsplatz für Kraftfahrzeuge. Gegenstand der Überlassung ist die bloße Gebrauchsüberlassung der Räumlichkeiten und der gegen Entgelt ausgegebenen Arbeitsmaterialien oder Betriebseinrichtung zur Reparatur von Kraftfahrzeugen d.h., der Vermieter schuldet keine Aufbewahrung im Sinne der Übernahme einer Obhut.

3. Das Betreten der Mietwerkstatt erfolgt auf eigene Gefahr und eigenes Risiko. Die Vermietung erfolgt an maximal 2 Personen pro Arbeitsplatz. Minderjährigen ist der Zutritt zur Mietwerkstatt ohne Begleitung von Erziehungsberechtigten verboten.

4. Das Betreten oder Mitführen von Personen unter 16 Jahre ist verboten.

5. Das Mitführen von Haustieren oder dergleichen ist verboten.

§2 Pflichten des Vermieters

1. Der Vermieter kann im sachkundigen Benutzen von Maschinen und Werkzeugen einweisend und beratend tätig werden. Der Mieter hat jedoch keinen Anspruch auf eine Beratung über Ausführung oder die Zulässigkeit geplanter Reparaturen oder Umbauten.

 2. Der Vermieter stellt sicher, dass die ausgegebenen Werkzeuge in einwandfreiem Zustand sind und den geltenden Unfallverhütungsvorschriften (UVV) entsprechen.

§3 Pflichten des Mieters und seiner Begleit- oder Hilfspersonen
 

1. Der Mieter und seine Begleit- oder Hilfspersonen haben für die zu den Arbeiten erforderliche Schutzkleidung selbst Sorge zu tragen. Für Schäden und Gesundheitsbeeinträchtigungen welche auf Grund mangelhafter Schutzausrüstung bzw. Schutzvorkehrung entstehen übernimmt der Vermieter keine Haftung.

2. Der Mieter und sein Begleit- oder Hilfspersonen haben den Arbeitsplatz geräumt und sauber zu hinterlassen. Alle vom Mieter und seinen Begleit- oder Hilfspersonen verursachten Verschmutzungen sind zu beseitigen. Auslaufende Flüssigkeiten wie etwa Öle, Lacke, Kühlerfrostschutz, Bremsflüssigkeit oder andere Arten von Stoffen sind sofort zu beseitigen. Der Vermieter ist über Vorkommnisse aller Art gleich welcher Art und welchem Ausmaß sofort zu unterrichten. 

3. Der Mieter und seine Begleit- oder Hilfspersonen haben mit dem vorhandenen oder ausgegebenem Werkzeug, Maschinen und der Betriebseinrichtung sorgfältig umzugehen. Im Falle einer schuldhaften Beschädigung, Zerstörung oder Entwendung von gemietetem Werkzeug, Maschinen, Betriebseinrichtungen oder an den Räumlichkeiten des Vermieters, auch bei unsachgemäßer Handhabung, ist der Mieter dem Vermieter gegenüber zum Schadensersatz im vollen Umfang zum Wiederbeschaffungswert verpflichtet. Entstandene Beschädigungen sind unverzüglich dem Vermieter zu melden gleich welcher Art und Ausmaß.

4. Das vermietete Werkzeug ist ausnahmslos im Werkstattgebäude zu nutzen und darf die Räumlichkeit nicht verlassen. Jeder Diebstahl wird zur Anzeige gebracht und zieht ein Hausverbot auf Lebenszeit nach sich.

5.Die ihm vermieteten Werkzeuge sind ausschließlich am Hebebühnenarbeitsplatz oder der dazugehörigen Werkbank zu nutzen und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

6. Der Mieter und seine Begleit- oder Hilfspersonen haben den Anweisungen des Vermieters und den Betriebsanweisungen stets Folge zu leisten.

Die Betriebsanweisung ist vor jeder Benutzung von Maschinen, Werkzeugen oder Betriebseinrichtung zu lesen und zu verstehen.

Der Mieter und seine Begleit- oder Hilfspersonen müssen sich stets an die Betriebsanweisung und den geltenden UVV Vorschriften halten. Sollte mit der Handhabung von Maschinen, Werkzeugen oder Betriebseinrichtung etwas unklar sein, Sie sich nicht sicher sein, oder etwas vergessen haben müssen Sie die Betriebsanleitung nochmal lesen oder sich sofort an den Vermieten wenden bevor Sie die Maschinen, das Werkzeug oder die Betriebseinrichtung benutzen oder einsetzten.

9. Der Mieter und oder seine Begleit- oder Hilfspersonen erklären dass die ihnen zur Verfügung stehenden  Werkzeuge und Arbeitsgeräte bekannt sind und Sie sicher damit um gehen können. Sollte dieses nicht der Fall sein, verpflichtet sich der Mieter oder dessen Begleit- oder Hilfspersonen dieses dem Vermieter zu melden und sich eine erneuten Einweisung zum Umgang mit den Arbeitsgeräten zu unterziehen.

10. Der Mieter oder dessen Begleit- oder Hilfspersonen dürfen an seinem oder anderen Fahrzeugen keine Umbauten die gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen vornehmen.

11. Sowohl in der Werkstatt als auch auf dem gesamten Außengelände herrscht absolutes Alkoholverbot. Der Vermieter ist befugt bereits alkoholisierten Personen den Zugang zu verweigern. Das Rauchen ist nur außerhalb der Mietwerkstatt erlaubt.

12. Der Mieter und seine Begleit- oder Hilfspersonen müssen über eine wirksam abgeschlossene Privat Haftpflichtversicherung verfügen. Dies ist dem Vermieter auf Verlangen nachzuweisen.

13. Eingestellte Fahrzeuge oder Gegenstände sind durch den Mieter zu versichern und gegen alle Risiken der Beschädigung oder Zerstörung selbst abzusichern.

14. Der Mieter und oder seine Begleit- oder Hilfspersonen verpflichten sich nach den gesetzlichen Brandschutz und Sicherheitsbedingungen zu Arbeiten und nicht leichtfertig mit brennbaren Materialien umzugehen. Bei Verletzung durch unzureichende Arbeitskleidung, Schutzausrüstung oder Beschädigung durch Nichteinhaltung der Brand und Sicherheitsbedingungen haftet der Mieter und oder seine Begleit- oder Hilfspersonen.

15. Für die reservierte Nichtnutzung des terminierten Arbeitsplatzes oder der Mietgegenstände ist der halbe Mietpreis für die reservierte Zeit vom Mieter an den Vermieter zu entrichten. 

16. Für die Entsorgung der ausgebauten Altteile oder Flüssigkeiten hat der Mieter selber Sorge zu tragen.

Sollten die Ersatzteile und Flüssigkeiten vom Vermieter entsorgt werden fallen die jeweiligen Entsorgungskosten laut Preisliste an.

Wenn die Ersatzteile oder Flüssigkeiten beim Vermieter gekauft wurden so hat der Vermieter die Entsorgung Sicherzustellen.

 17. Bei einer Nichtabnahme von bestellten Teile wird eine Wiedereinlagerungsgebühr von 25,00 Euro fällig.

§4 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Es gelten die Preise, welche sich auf der Website www.snnautotechnik.de und/oder in der Mietwerkstatt aushängen. Diese Angebote sind frei bleibend. Etwaige Mehrkosten, die sich aus individuellen Wünschen der Mieter ergeben, sind von diesen in voller Höhe zu übernehmen.

2. Der Kunde muss den Mietzins sowie die Kosten für Entsorgung oder bestellter Ware im Bar oder durch Echtzeit Überweisung zahlen. Der Mietzins oder die Rechnung ist bei Verlassen der Mietwerkstatt zu zahlen. Der Vermieter ist berechtigt bei Mietbeginn eine Vorauszahlung zu verlangen.

3. Der Mieter hat ein Recht zur Aufrechnung nur gegen rechtskräftig festgestellte und unbestrittene Gegenforderungen.

§5 Haftung oder Haftungsausschluss des Vermieters

1.Der Vermieter haftet weder für seitens der Mieter oder dessen Begleit- oder Hilfspersonen in der Mietwerkstatt eingebrachte Gegenstände noch für die an den eingebrachten Fahrzeugen durchgeführten Reparaturen oder Umbauten. Der Mieter ist für persönliche Gegenstände selbst verantwortlich.

 2. Der Vermieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen nur für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf eine fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen beruhen. Sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden.

 3. Werden vom Vermieter, oder Gehilfen auf Wunsch des Mieters im Hinblick auf die von ihm vorzunehmenden Reparatur oder Umbauten unentgeltliche Ratschläge/Hilfe gegeben, geschieht dies nach bestem Wissen und Gewissen, unverbindlich und ohne Gewähr. Der Vermieter haftet nicht für Schäden die sich auf Grund falscher Beratung, Ratschläge oder unentgeltlicher Hilfe ergeben.

 4. Schäden an Reifen oder Felgen die nicht durch grob fahrlässige Handlungen entstanden sind, werden nicht von der Werkstatt übernommen. Schäden an nicht Original lackierten Felgen sind generell kein Verschulden der Werkstatt.

5. Der Vermieter haftet nicht für die Arbeiten oder Umbauten, die der Mieter dessen Begleit- oder Hilfspersonen an seinem oder einem anderen Fahrzeug durchführen oder durchführten.

 6. Nimmt der Mieter oder dessen Begleit- oder Hilfspersonen entgegen §3 ( Pflichten des Mieters und seiner Begleit- oder Hilfspersonen) Punkt 10. Umbauten an seinem Fahrzeug vor, die gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen, so kann der Vermieter hierfür nicht haftbar gemacht werden.

7.Sollte der Mieter dessen Begleit- oder Hilfspersonen Ersatzteile verbauen die nicht der STVZO entsprechen oder Original Fahrzeugteile verändern das sie nicht mehr der STVO entsprechen kann der Vermieter hierfür nicht haftbar gemacht werden.

8. Die Benutzung der Mietwerkstatt erfolgt auf eigene Gefahr. Im Falle von Unfällen, bedingt durch Verkehrssicherungspflichtverletzungen des Vermieters bleibt die Haftung des Vermieters beschränkt auf Fälle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen.

 9. Soweit die Haftung des Vermieters durch oben stehende Regelungen beschränkt ist, gilt dies auch für Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§6 Gewährleistung durch den Vermieter

1. Verkauft der Vermieter dem Mieter Ware und handelt der Käufer in seiner Eigenschaft als Unternehmer verjähren die Ansprüche des Käufers beim Kauf von Neuware innerhalb von einem Jahr, der Verkauf von Gebrauchtware erfolgt an diese Kunden unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.

2.Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Vermieter aufgrund Gesetzes zwingend haftet oder etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Im Übrigen gelten die üblichen Gewährleistungsregelungen.

3. Die Beschaffung bzw. der Verkauf von Ersatz- oder Austauschteilen erfolgt nach den Liefer-, Garantie- und Zahlungsbedingungen der jeweiligen Händler, Lieferanten oder Hersteller. 

§7 Haftung Mieter und Begleit- oder Hilfspersonen

1.Der Mieter und seine Begleit- oder Hilfspersonen haften gegenüber dem Vermieter für sämtliche durch Sie verursachte Schäden an den Räumlichkeiten, der Betriebseinrichtung/Einrichtung und den zur Verfügung gestellten Werkzeugen, Maschinen oder Geräten. Entstandene Schäden gleich welcher Art sind unverzüglich dem Vermieter zu melden.

 2. Beschädigte Werkzeuge, Maschinen, Betriebseinrichtung, Geräte oder andere Gegenstände hat der Mieter dessen Begleit- oder Hilfspersonen dem Vermieter in vollem Umfang zum Wiederbeschaffungswert inkl. etwaiger Montagekosten zu erstatten.

 3. Der Vermieter haftet nicht für Schäden von Reparaturen oder Umbauten die der Mieter seine Begleit- oder Hilfspersonen ausgeführt hat. Diese führt der Mieter seine Begleit- oder Hilfspersonen in Eigenverantwortung durch und der Mieter oder dessen Begleit- oder Hilfspersonen kommen in vollem Umfang für den entstanden Schaden auf.

§8 Erweitertes Pfandrecht

1.Dem Vermieter steht wegen seiner Forderung gegen den Mieter aus dem Mietverhältnis ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Mietverhältnisses in seine Räumlichkeiten eingebrachten Fahrzeuge und /oder Gegenständen zu.

2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren Mietverhältnissen geltend gemacht werden.

3. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und die Gegenstände im Eigentum des Mieters stehen.

§9 Kündigung

1.Bei Verletzung der allgemeinen Geschäftsbedingungen oder bei unangemessenem Verhalten, steht dem Vermieter ein Fristloses Kündigungsrecht zu.

§10 Eigentumsvorbehalt

Bei Verkauf von Ersatzteilen und Zubehör an den Mieter behält sich der Vermieter das Eigentum an Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.

§11Gerichtsstand

1.Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich ergebende Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Vermieter und Mieter bzw dessen Begleit- oder Hilfspersonen ist der Firmensitz der Firma SNN Autotechnik GmbH. 

Der gleiche Gerichtsstand gilt auch, wenn der Mieter dessen begleit- oder Hilfspersonen keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat/haben, nach Vertragsschluss seinen/ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen/ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Vermieter ist daneben berechtigt, alle Mieter an seinem Wohnsitz und/oder Geschäftssitz zu verklagen.

§12 Schlussbestimmungen

1. Sollte eine Vertragsbedingung dieser AGB´s unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbedingung nicht.

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